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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 03.02.2005, Aktenzeichen: 1 S 2634/04 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 1 S 2634/04

Beschluss vom 03.02.2005


Leitsatz:1. Erstattet ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr wegen eines Vorfalls, der sich bei einem gemeinsamen Einsatz ereignet hat und der nicht von vornherein strafrechtlich unerheblich ist, zur Klärung der Vorwürfe Strafanzeige gegen einen Kameraden, stellt dies nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen die Dienstpflicht zu einem kameradschaftlichen Verhalten dar. Je nach dem Gewicht der vorgebrachten Vorwürfe und behaupteten Rechtsverletzungen ist er aber gehalten, zunächst eine feuerwehrinterne Klärung herbeizuführen.

2. Allein das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Mehrzahl der Feuerwehrleute und dem Feuerwehrangehörigen, der als Unruhestifter angesehen wird, rechtfertigt dessen Ausschluss aus der Feuerwehr nicht; denn die Ausschlussgründe sind in §§ 12 Abs. 4 i.V.m. 14 Abs. 1 FwG abschließend aufgeführt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 12.08.1996 - 1 S 1353/96 -, BWGZ 1997, 826).
Rechtsgebiete:FwG
Vorschriften:FwG § 12 Abs. 4, FwG § 14 Abs. 1 Nr. 4,
Stichworte:Feuerwehrrecht, freiwillige Feuerwehr, Ausschluss, Dienstpflichtverletzung, kameradschaftliches Verhalten, Strafanzeige,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 5 K 3970/03 vom 04.10.2004
Rechtskraft:ja

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