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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 02.08.2006, Aktenzeichen: NC 9 S 76/06 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: NC 9 S 76/06

Beschluss vom 02.08.2006


Leitsatz:Auch in NC-Verfahren ist die beklagte Universität berechtigt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben sein soll und das Verwaltungsgericht in der Eingangsverfügung darauf hinweist, dass es die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bis auf weiteres nicht für erforderlich halte und einstweilen insbesondere weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich sei. Die Kosten für einen gleichwohl von der Universität bevollmächtigten Rechtsanwalt sind auch in diesem Fall grundsätzlich erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 85 Satz 2, VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:Hochschulzulassungsverfahren, Rechtsanwaltsgebühren, Erstattungsfähigkeit, Notwendigkeit, Ausnahmefall,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen NC 6 K 715/05 vom 19.04.2006
Rechtskraft:ja

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