JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 02.05.2001, Aktenzeichen: 4 S 667/01
| Leitsatz: | 1.Wendet sich ein Dritter unter Berufung auf sein Eigentumsrecht gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung, die nach § 7a Satz 2 AsylbLG ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgt ist, ist für eine auf Herausgabe der Sicherheit gerichtete Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Hat das angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsstreit ohne Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Beteiligten von Amts wegen verwiesen und hat die dagegen gerichtete Beschwerde eines der Beteiligten Erfolg, ohne dass ein anderer Beteiligter der Beschwerde entgegen getreten ist, ist eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren zu Lasten anderer Beteiligter nicht zu treffen, da es an einem unterliegenden Teil im Sinne des § 154 Abs. 1 VwGO fehlt. |
| Rechtsgebiete: | GVG, VwGO, AsylbLG |
| Vorschriften: | GVG § 17a Abs. 2, GVG § 17a Abs. 4, VwGO § 40 Abs. 1, VwGO § 154 Abs. 1, AsylbLG § 7a, |
| Stichworte: | Verweisung, Beschwerde, Kostenentscheidung, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart 19 K 2005/00 vom 22.08.2000 |
| Rechtskraft: | ja |
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