JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 01.03.2001, Aktenzeichen: 13 S 1577/00
| Leitsatz: | 1. Ist eine unter Heranziehung von § 51 Abs. 3 AuslG gegen einen Asylberechtigten erlassene Abschiebungsandrohung infolge des Verschuldens des Bevollmächtigten bestandskräftig geworden, so hat der Asylberechtigte zur Vermeidung schlechterdings unerträglicher Ergebnisse einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, wenn substantiiert rechtliche und/ oder tatsächliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung geltend gemacht werden. 2. Fehlt dem Antragsgegner die Zuständigkeit zur Erteilung einer Duldung an den Asylberechtigten, so kann der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dadurch gesichert werden, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Asylberechtigten vorläufig abzusehen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AuslG, LVwVfG, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 123, AuslG § 55, AuslG § 51 Abs. 3, LVwVfG § 51, LVwVfG § 48, ZPO § 85 Abs. 2, |
| Stichworte: | Asylberechtigter, Anwaltsverschulden, Abschiebungsandrohung, Bestandskraft, Wiederaufgreifen, Duldung, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart 15 K 2221/99 vom 05.05.2000 |
| Rechtskraft: | ja |
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