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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss vom 16.12.2003, Aktenzeichen: NC 2 E 246/03

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Leitsatz:In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Streitwert gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann auf 4.000,- ¤ festzusetzen, wenn der Antrag auf die Teilnahme an dem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist (Änderung der Rechtsprechung).
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 20 Abs. 3
Stichworte:Hochschulzulassungsrecht, Streitwert
Verfahrensgang:VG Dresden NC 15 K 526/03 vom 23.10.2003


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