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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss vom 09.06.2009, Aktenzeichen: 1 B 288/09

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Leitsatz:Dyskalkulie ist eine geistige Teilleistungsstörung. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII verlangt deshalb zusätzlich die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Dies müssen dann zu einer (drohenden) Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen, um einen Hilfeanspruch nach § 35a Abs. 1 SGB VIII auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe begründen zu können.
Rechtsgebiete:SGB VIII, VwGO
Vorschriften:SGB VIII § 35a Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 123
Stichworte:Dyskalkulie
seelische Gesundheit
Teilhabebeeinträchtigung
Einliederungshilfe
Verfahrensgang:VG Dresden, 1 K 1837/07 vom 09.03.2009


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