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OLG-OLDENBURG – Beschluss vom 08.06.2009, Aktenzeichen: 1 Ss 91/09

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Leitsatz:Bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die konkrete Feststellung, in welcher Höhe der Angeklagte seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die pauschale Angabe, der Angeklagte sei "wenigstens zu Teilleistungen" in der Lage gewesen, reicht nicht aus.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 349 Abs. 4
Stichworte:Unterhaltspflicht
Verletzung der Unterhaltspflicht
Unterhaltsanspruch
Verfahrensgang:LG Osnabrück, 7 Ns 184/08 vom 09.02.2009


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