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OLG-FRANKFURT – Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: 6 U 186/07

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Leitsatz:1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfallen"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

2. In dem unter Ziffer 1. Genannten Fall liegt ein - einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründendes - vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von vornherein in der Absicht erfolgte, einen Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit des Angebotes zu täuschen; diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

3. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer AGB-Klausel, die den Verbraucher durch Auferlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Rechtsgebiete:BGB, UWG, PAngV
Vorschriften:BGB § 307
UWG § 4
UWG § 5
UWG § 10
PAngV § 1 Abs. 1
PAngV § 1 Abs. 6
Stichworte:Kostenfalle
Abofalle
Internet
Gewinnabschöpfung
Vorleistungspflicht
AGB
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 3-8 O 36/07
BGH, I ZR 12/09


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