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LAG-HAMM – Urteil vom 26.05.2004, Aktenzeichen: 18 Sa 964/04

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Leitsatz:Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entsteht zunächst mit Beginn des Jahres der volle Urlaubsanspruch. Die gesetzlich normierte anteilige Kürzung in § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG erfolgt dann zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Wird das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet, so ist der Zeitpunkt der Kürzung der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Entsteht der Kürzungstatbestand vor Antritt des erteilten Urlaubs, so kann der Arbeitgeber die nicht mehr durch den Urlaubsanspruch gedeckte Freistellungserklärung mit der Folge kondizieren, dass der Arbeitnehmer entgegen seinen ursprünglichen Wünschen zur Arbeit verpflichtet ist.
Rechtsgebiete:BUrlG, ZPO, BGB
Vorschriften:BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c
ZPO § 935
ZPO § 940
BGB § 812 Abs. 1
Stichworte:Einstweilige Verfügung, Urlaubsgewährung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Wartezeit in der ersten Hälfte des Jahres, Kondiktion der Urlaubserteilung durch den Arbeitgeber
Verfahrensgang:ArbG Siegen 2 Ga 11/04 vom 06.05.2004


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