-Anzeigen-


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss vom 10.06.2009, Aktenzeichen: 2 Bs 71/09

zurück

 

Leitsatz:1. Das Recht der Vertrauensleute eines zustande gekommenen Bürgerbegehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids ist so lange in Form einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, wie die Bezirksversammlung dem Anliegen nicht unter Wahrung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 Satz 1 BezVG zugestimmt hat.

2. Die Zustimmung der Bezirksversammlung zu einem zustande gekommenen Bürgerbegehren, die nach § 32 Abs. 7 BezVG die Durchführung eines Bürgerentscheids über den Gegenstand des Bürgerbegehrens entfallen lässt, liegt nur dann vor, wenn die Bezirksversammlung den Fragen des Bürgerbegehrens in unveränderter oder in einer von den Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens gebilligten Form zustimmt.

Abseits allenfalls geringfügiger redaktioneller Korrekturen fehlt es hieran, wenn die Bezirksversammlung ihre Zustimmung zu einer vom Bezirksamt veränderten Fassung des Begehrens erklärt, die dieses aufgrund seiner Rechtsauffassung über die Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung gemäß § 21 BezVG formuliert hat.

3. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehren i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 BezVG setzt materiell nicht mehr voraus, als dass es um eine Angelegenheit geht, in der die Bezirksversammlung - mit Ausnahme von Personalentscheidungen und Entscheidungen über den Haushalt gemäß § 32 Abs. 1 BezVG - Beschlüsse fassen kann (wie OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002 - 2 Bf 452/00).

4. Ob sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens eindeutig innerhalb der der Bezirksversammlung durch § 21 BezVG gezogenen Grenzen hält, ist erst nach Durchführung des Bürgerentscheids in entsprechender Anwendung von § 22 BezVG zu prüfen (wie OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002 - 2 Bf 452/00). Anderes gilt nur für solche Bürgerbegehren, deren Inhalt in so eklatanter Weise gegen die Rechtsordnung, z.B. die Strafgesetze verstößt, dass bereits die öffentlich werbende Aktivität für das Begehren mit ihr unvereinbar ist (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.1999, NordÖR 1999, 408 f.).
Rechtsgebiete:BezVG, VwGO
Vorschriften:BezVG § 21
BezVG § 34
VwGO § 123 Abs. 1
Verfahrensgang:VG Hamburg, 13 E 787/09 vom 14.04.2009


Um sich den ganzen Volltext anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

» Volltext kaufen

-Anzeigen-

Urteile-Sammlung von Juraforum.de

Home   Stichworte   Vorschriften   Gerichte   Az.
Impressum   Kontakt   AGB   Disclaimer   Login

Volltext-Suche in allen Entscheidungen


Erweiterte Suche