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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGUrteil vom 31.05.2005, Aktenzeichen: 4 KO 1109/04 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 KO 1109/04

Urteil vom 31.05.2005


Leitsatz:1. Der Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung durch einen nachträglich erstmals wirksam entstandenen Zweckverband ist nicht geeignet, einen Beitragsbescheid zu heilen, den nicht dieser Zweckverband erlassen hat, sondern ein vormals fehlerhafter Zweckverband gleichen Namens.

2. Im Thüringer Zweckverbandsrecht ist der Übergang von Rechten und Pflichten eines nicht existent gewordenen, fehlerhaften Zweckverbandes auf einen später wirksam entstandenen Zweckverband im Wege der Funktionsnachfolge zulässig und geboten, wenn der neue Zweckverband für seine Verbandsmitglieder die Aufgaben des fehlerhaften Verbandes in vergleichbarer Weise übernommen hat und dessen Aufgabe und Funktion insoweit fortführt.

3. Allerdings führt die Funktionsnachfolge nicht dazu, dass die vom fehlerhaften Zweckverband erlassenen und mangels hoheitlicher Befugnis rechtswidrigen Verwaltungsakte kraft Funktionsnachfolge als Verwaltungsakte des nunmehr wirksam gegründeten Hoheitsträgers gelten und auf diese Weise geheilt würden.
Rechtsgebiete:BGS-EWS 2002, ThürKGG
Vorschriften:BGS-EWS 2002 § 5 Abs. 2, BGS-EWS 2002 § 5 Abs. 2 Buchst. b), BGS-EWS 2002 § 5 Abs. 2 Buchst. bb) Ziffer 1, VwGO § 61 Nr. 1, VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 113 Abs. 2 Satz 3, VwGO § 154 Abs. 1, VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1, ThürKGG § 19 Abs. 1 Satz 1, ThürKGG § 19 Abs. 1 Satz 3, ThürKGG § 19 Abs. 1 Satz 4,
Verfahrensgang:VG Weimar 6 K 2816/00.We vom 26.03.2003

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