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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGUrteil vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 2 KO 1112/03 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 KO 1112/03

Urteil vom 30.09.2004


Leitsatz:Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses einer Kommunalwahl genügt eine Veröffentlichung, die ungeachtet der Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung den Bestimmungen der kommunalen Hauptsatzung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde entspricht.

Die Ungültigkeitserklärung der Rechtsaufsichtsbehörde einer Kommunalwahl (hier: Bürgermeisterwahl) wird erst dann wirksam, wenn sie wie die Bekanntmachung des Wahlergebnisses in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht wurde.
Rechtsgebiete:ThürKWG, ThürKWO, ThürVwVfG
Vorschriften:ThürKWG § 9 Abs. 6, ThürKWG § 31 Abs. 2 S. 1, ThürKWG § 32 Abs. 2 S. 2, ThürKWG § 32 Abs. 2 S. 3, ThürKWO § 52 S. 1, ThürVwVfG § 41 Abs. 3, ThürVwVfG § 41 Abs. 4,
Stichworte:Wahl, Bürgermeister, Wahlprüfungsverfahren, Ungültigkeitserklärung, Ausschlussfrist, Bekanntmachung, ortsübliche Weise, Wirksamkeit,
Verfahrensgang:VG Meiningen vom 23.09.2003 2 K 462/03.Me

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