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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGUrteil vom 29.09.2008, Aktenzeichen: 4 KO 1313/05 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 KO 1313/05

Urteil vom 29.09.2008


Leitsatz:1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.

2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen.
Rechtsgebiete:ThürKAG, ThürWG, ThürKGG
Vorschriften:ThürKAG § 12 Abs. 1, ThürWG § 58 Abs. 1, ThürWG § 58 Abs. 4, ThürKGG § 16, ThürKGG § 17, ThürKGG § 20 Abs. 3,
Stichworte:Entwässerungseinrichtung, Abwasserbeseitigung, Teilaufgabe, Aufgabenübertragung, Erfüllungsgehilfe, Widmung, Aufgabenträger, Zweckverband, Teileinrichtung, Kostenspaltung, Gebühr, Einleitung, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Frischwassermaßstab, Kosten, homogen,
Verfahrensgang:VG Meiningen, 8 K 723/99.Me vom 17.07.2003
Rechtskraft:ja

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