JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Urteil vom 29.09.2008, Aktenzeichen: 4 KO 1313/05
| Leitsatz: | 1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden. 2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen. |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, ThürWG, ThürKGG |
| Vorschriften: | ThürKAG § 12 Abs. 1, ThürWG § 58 Abs. 1, ThürWG § 58 Abs. 4, ThürKGG § 16, ThürKGG § 17, ThürKGG § 20 Abs. 3, |
| Stichworte: | Entwässerungseinrichtung, Abwasserbeseitigung, Teilaufgabe, Aufgabenübertragung, Erfüllungsgehilfe, Widmung, Aufgabenträger, Zweckverband, Teileinrichtung, Kostenspaltung, Gebühr, Einleitung, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Frischwassermaßstab, Kosten, homogen, |
| Verfahrensgang: | VG Meiningen, 8 K 723/99.Me vom 17.07.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom THUERINGER-OVG – Urteil vom 29.09.2008, Aktenzeichen: 4 KO 1313/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "THUERINGER-OVG - 29.09.2008, 4 KO 1313/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum