JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Urteil vom 29.09.2005, Aktenzeichen: 8 DO 330/02
| Leitsatz: | Auch bei einer maßnahmebeschränkten Berufung hat das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wie jede Prozessvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfen. Der sachliche Geltungsbereich des Disziplinarrechts ist für Taten von Angehörigen der Volkspolizei, die später in den Thüringer Landesdienst übernommen wurden, nicht eröffnet. Der außerdienstliche disziplinarrechtliche Tatvorwurf eines Sittlichkeitsdeliktes gegenüber einer im Obhutsverhältnis stehenden Minderjährigen enthält einen ganz erheblichen Schuldvorwurf und zerstört grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zum Beamten. Angesichts der spezifischen Amtspflichten erschüttert eine außerdienstliche Straftat eines Polizeibeamten im besonderen Maße das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in dessen Integrität und rechtfertigt vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Dienst. |
| Rechtsgebiete: | BBG, BDO, PAG, StGB, StPO, ThürBG, ThürDG |
| Vorschriften: | BBG § 54 S. 3, BBG § 77 Abs. 1, BDO § 2 Abs. 1, BDO § 2 Abs. 2, BDO § 77, BDO § 80, BDO § 81, BDO § 82, PAG § 2 Abs. 1, StGB § 174 Abs. 1, StGB § 174 Abs. 4, StPO § 161 S. 2, StPO § 163, ThürBG § 57 S. 3, ThürBG § 81 Abs. 1, ThürDG § 2 Abs. 1, ThürDG § 11 Abs. 2, ThürDG § 80 Abs. 6, |
| Stichworte: | Disziplinarrecht, Disziplinarverfahren, Polizeibeamter, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Jugendliche, disziplinarrechtliche Übergangsbestimmung, maßnahmebeschränkte Berufung, sachlicher Geltungsbereich, außerdienstliches Dienstvergehen, Achtungswürdigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Entfernung aus dem Dienst, Eigengewicht, Milderungsgründe, Weiterbeschäftigung, Vorbildfunktion, Dauer des Disziplinarverfahrens, Verhältnismäßigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Meiningen 6 D 60008/00.Me vom 19.03.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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