JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Urteil vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 3 KO 321/01
| Leitsatz: | Chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Volkszugehörigkeit, die unverfolgt aus China ausgereist sind, droht - auch dann, wenn sie illegal ausgereist sind und einen Asylantrag gestellt haben - wegen exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei Rückkehr nach China grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (wie BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 -, S. 12 f. des Urteilsumdrucks). Erforderlich ist vielmehr ein individuelles Hervortreten aus der Vielzahl derjenigen, die - als bloße Mitglieder politischer Exilorganisationen und durch Teilnahme an Demonstrationen u. ä. - gleichsam nur formell oppositionell sind. Ein solches individuelles Hervortreten kann im Einzelfall bei wiederholter, teilweise unter Namensnennung erfolgter Berichterstattung in unterschiedlichen, auch überregionalen Medien gegeben sein. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 51 Abs. 1, |
| Stichworte: | Asyl, China, Uiguren, Xinjiang, politische Verfolgung, exilpolitische Betätigung, |
| Verfahrensgang: | VG Gera 3 K 20741/96 GE vom 22.10.1999 |
| Rechtskraft: | ja |
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