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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGUrteil vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 3 KO 321/01 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 3 KO 321/01

Urteil vom 26.06.2003


Leitsatz:Chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Volkszugehörigkeit, die unverfolgt aus China ausgereist sind, droht - auch dann, wenn sie illegal ausgereist sind und einen Asylantrag gestellt haben - wegen exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei Rückkehr nach China grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (wie BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 -, S. 12 f. des Urteilsumdrucks).

Erforderlich ist vielmehr ein individuelles Hervortreten aus der Vielzahl derjenigen, die - als bloße Mitglieder politischer Exilorganisationen und durch Teilnahme an Demonstrationen u. ä. - gleichsam nur formell oppositionell sind. Ein solches individuelles Hervortreten kann im Einzelfall bei wiederholter, teilweise unter Namensnennung erfolgter Berichterstattung in unterschiedlichen, auch überregionalen Medien gegeben sein.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 51 Abs. 1,
Stichworte:Asyl, China, Uiguren, Xinjiang, politische Verfolgung, exilpolitische Betätigung,
Verfahrensgang:VG Gera 3 K 20741/96 GE vom 22.10.1999
Rechtskraft:ja

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