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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGUrteil vom 23.05.2007, Aktenzeichen: 1 KO 1090/06 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 1 KO 1090/06

Urteil vom 23.05.2007


Leitsatz:Der Gegenstandswert einer wasserrechtlichen Sanierungsanordnung ist unter Rückgriff auf die geschätzten Kosten der verlangten Sanierungsmaßnahmen zu bestimmen. Ein Abschlag wegen eines möglichen Wertzuwachses bzw. wegen der Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen, ist nicht vorzunehmen.
Rechtsgebiete:GKG, RVG, BRAGO
Vorschriften:GKG § 13 Abs. 1 S. 1, RVG § 61 Abs. 1, BRAGO § 8,
Stichworte:Gegenstandswert, Sanierungsanordnung, kommunale Abwasserbehandlungsanlage, Abschlag wegen Wertzuwachs, Berücksichtigung von Fördermitteln, Streitwertkatalog, Bedeutung der Sache, Ermessen,
Verfahrensgang:VG Gera 1 K 467/04 GE vom 07.09.2005
Rechtskraft:ja

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