JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Urteil vom 18.09.2008, Aktenzeichen: 2 KO 1103/05
| Leitsatz: | 1. Der am 28. Juli 2000 in Kraft getretene § 123 Abs. 3 ThürKO ist auch auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge anwendbar. 2. Die Sechswochenfrist des § 123 Abs. 3 ThürKO begann frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Norm zu laufen. 3. Der in § 123 Abs. 3 ThürKO genannte Begriff der "erforderlichen Antragsunterlagen" ist in der Weise zu konkretisieren, dass es sich um die Unterlagen handelt, die die Entscheidungsreife des Antrages herbeiführen. Die Genehmigungsbehörde bestimmt, welche Antragsunterlagen in diesem Sinne erforderlich sind. Auf die objektive Erforderlichkeit kommt es nicht an. 4. Auch wenn die Gründung einer GmbH unter Beteiligung einer Kommune vor Erteilung der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung in das Handelsregister eingetragen wird, besteht weiterhin ein Interesse daran, eine solche Genehmigung zu erlangen. |
| Rechtsgebiete: | ThürKO, VwGO |
| Vorschriften: | ThürKO § 73 Abs. 1, ThürKO § 123 Abs. 3, VwGO § 43, |
| Stichworte: | kommunalaufsichtliche Genehmigung, Genehmigungsfiktion, privatwirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, Eintragung in das Handelsregister vor der Genehmigung, zeitliche Geltung, Rechtsänderung, Altantrag, intertemporales Verwaltungsrecht, |
| Verfahrensgang: | VG Gera, 2 K 2471/02 GE vom 07.09.2005 |
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