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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGUrteil vom 17.04.2007, Aktenzeichen: 1 KO 1127/03 



THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 1 KO 1127/03

Urteil vom 17.04.2007


Leitsatz:1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der im Verfahren über die Erteilung eines Bauvorbescheides gestellten Fragen richten sich - wie bei der Baugenehmigung - nach der BauPrüfVO.

2. Eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant ist, stellt ein Einkaufszentrum dar.

3. Ein den Gegenstand einer Bauvoranfrage bildendes Gesamtvorhaben kann nicht in Einzelvorhaben aufgespalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bauherr nur an einer Verwirklichung des Gesamtvorhabens interessiert ist.
Rechtsgebiete:ThürBO, BauPrüfVO, BauGB, BauNVO
Vorschriften:ThürBO § 66 i.d.F.v. 27.05.1994, BauPrüfVO § 7 i.d.F.v. 12.09.1991, BauGB § 34, BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1,
Stichworte:Bauvorbescheid, Bauvorlagen, Bestimmtheit, Einkaufszentrum, räumlich, Konzentration, Einzelhandelsbetriebe, geplant, faktisch, Gewerbegebiet, Gemengelage, Umgebung, Gesamtvorhaben, Teilung,
Verfahrensgang:VG Weimar 6 K 1538/00.We vom 06.06.2002

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