JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Urteil vom 16.01.2008, Aktenzeichen: 1 KO 717/06
| Leitsatz: | 1. Liegen gewichtige Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 ThürDSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes vor, steht die Erteilung der Genehmigung zum Abriss eines Kulturdenkmals im pflichtgemäßen Ermessen. 2. Eine Kommune kann sich trotz der in Art. 30 Abs. 2 ThürVerf, § 1 Abs. 2 ThürDSchG geregelten Erhaltungspflicht, darauf berufen, dass die Erhaltung eines Kulturdenkmals im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG wirtschaftlich unzumutbar ist. 3. Steht ein Kulturdenkmal nicht in privatem, sondern in öffentlichem Eigentum, führt die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht dazu, dass die Abrissgenehmigung erteilt werden muss. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt als abwägungserheblicher Belang in die Ermessensentscheidung einzustellen. Auch die Planungshoheit einer Kommune ist ein abwägungserheblicher Belang. |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, ThürDSchG |
| Vorschriften: | GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, GG Art. 28 Abs. 1, ThürVerf Art. 30, ThürVerf Art. 91 Abs. 1, ThürDSchG § 1 Abs. 2, ThürDSchG § 7 Abs. 1, ThürDSchG § 13, |
| Stichworte: | Abriss, Denkmal, Erlaubnis, Anspruch, Ermessen, Erhaltungspflicht der Kommunen, Zumutbarkeit, Planungshoheit, |
| Verfahrensgang: | VG Gera, 4 K 379/04 GE vom 21.07.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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