JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Urteil vom 11.06.2007, Aktenzeichen: 4 N 1359/98
| Leitsatz: | 1. Mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag nach § 7a ThürKAG werden bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift greifbare Sondervorteile abgegolten. Deshalb handelt es sich um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, und nicht um eine Steuer, für die nach Art. 105 GG der Bund zuständig wäre. 2. Die Merkmale des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen sind auslegungsfähig und genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Sie können verfassungskonform so ausgelegt werden, dass sie in ihrer wechselseitigen Ergänzung gewährleisten, dass die Erhebung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags der Abgeltung eines greifbaren Sondervorteils dient. 3. Der räumliche Zusammenhang wird durch topographische und naturräumliche Gegebenheiten, Baugebietsgrenzen, Bahnanlagen, sonstige Trassen, große unbebaute Flächen, Parkanlagen usw. begrenzt. Eine verkehrsmäßige Verbindung ist für den räumlichen Zusammenhang nicht erforderlich. 4. Für den funktionalen Zusammenhang ist unter dem leitenden Gesichtspunkt des greifbaren Sondervorteils entscheidend, dass die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen ein Verkehrsnetz bilden, das der Erschließung eines abgrenzbaren Gebiets dient und dadurch die Nutzbarkeit der in diesem Gebiet und an diesem Verkehrsnetz anliegenden Grundstücke in einer besonderen, vom Allgemeingebrauch des übrigen Straßennetzes abgehobenen Weise gewährleistet oder verbessert. Dieser besondere Vorteil kann im Zugang zu einer räumlich nahen Infrastruktur gesehen werden. Dabei kommt für die Abgrenzung der Abrechnungseinheit eine ergänzende Anknüpfung an die städtebauliche Eigenart einer zusammenhängenden Bebauung und von geplanten oder faktischen Baugebieten in Betracht. 5. Zum Umfang der Beitragserhebungspflicht und zum Begriff der "Ortsstraßen" in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG. 6. Nur Straßen, die i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB erstmals hergestellt worden sind, können in eine Abrechnungseinheit für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge einbezogen werden. 7. Die Festlegung der Abrechnungseinheit in einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge kann grundsätzlich sowohl textlich als auch durch eine Karte erfolgen. In jedem Fall muss mit genügender Zuverlässigkeit festgestellt werden können, welche Straßen oder Flurstücksflächen in welcher Ausdehnung zur jeweiligen Abrechnungseinheit gehören. 8. Wenn die Festlegung der Abrechnungseinheit durch eine Karte erfolgt, genügt der Abdruck einer verkleinerten Karte in der Bekanntmachung der Satzung regelmäßig nicht, weil sich die zur Abrechnungseinheit gehörenden Straßen- und Flurstücksflächen nicht zuverlässig feststellen lassen. 9. Zulässig ist eine Ersatzbekanntmachung durch Auslegung der Karte. Dabei sind die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 4 ThürBekVO zwingend zu beachten. 10. Zur Übergangsregelung des § 7a Abs. 7 ThürKAG für Straßen, für die vor der Erhebung wiederkehrender Beiträge einmalige Beitragspflichten nach § 7 Abs. 1 ThürKAG oder Erschließungsbeitragspflichten nach §§ 127, 242 Abs. 9 BauGB entstanden sind. |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, GG, BauGB, ThürBekVO |
| Vorschriften: | ThürKAG § 7 Abs. 1 Satz 3, ThürKAG § 7a, GG Art. 105, BauGB § 127, BauGB § 242 Abs. 9, ThürBekVO § 3 Abs. 2 Satz 4, |
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