JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Urteil vom 03.11.2005, Aktenzeichen: 1 KO 531/02
| Leitsatz: | 1. Eine Baugenehmigung für eine Anlage, die Teil eines Gewerbebetriebes ist, muss erkennen lassen, für welche betrieblichen Zwecke die Anlage genutzt werden darf. Ansonsten ist sie zu unbestimmt und auf ein Rechtsmittel des potentiell betroffenen Nachbarn hin aufzuheben. 2. Sind unselbständige Teile eines Gewerbebetriebes Gegenstand einer Baugenehmigung, kann ihre baurechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung des Gesamtbetriebes beurteilt werden. |
| Rechtsgebiete: | ThürVwVfG, BauGB |
| Vorschriften: | ThürVwVfG § 37 Abs. 1, BauGB § 34 Abs. 1, |
| Stichworte: | Baugenehmigung, Erweiterung, Gewerbebetrieb, Bestimmtheit, Rechtsverletzung, Gemengelage, Einfügen, Rücksichtnahme, Nutzungsart, Tischlerei, Fahrzeugverkehr, Verkehrsimmission, |
| Verfahrensgang: | VG Weimar 1 K 69/01.We vom 26.09.2001 |
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