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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 31.01.2005, Aktenzeichen: 2 EO 1170/03 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 EO 1170/03

Beschluss vom 31.01.2005


Leitsatz:Ein Auswahlverfahren, in dem Beamte und Angestellte um dasselbe Amt bzw. dieselbe Stelle konkurrieren, muss unabhängig von dem Status der Bewerber nach denselben Grundsätzen durchgeführt werden.

Der Dienstherr hat aus einem Urteil über die Leistungen im bisher ausgeübten Amt auf der Grundlage eines Anforderungsprofils im Wege einer Prognoseentscheidung zu den im zu besetzenden Amt zu erwartenden Leistungen ein Eignungsurteil zu entwickeln.

Die direkte Mitwirkung der unterstellten und konkurrierenden Beschäftigten an der Erstellung der für die Eignungsentscheidung maßgeblichen Beurteilung scheidet ebenso aus wie die unmittelbare Berücksichtigung der Selbstbeurteilung des Bewerbers.
Rechtsgebiete:VwGO, GG, ThürBG, ThürLbVO
Vorschriften:VwGO § 123 Abs. 1, GG Art 33 Abs. 2, ThürBG § 29, ThürBG § 8 Abs. 2, ThürLbVO § 2 Abs. 1, ThürLbVO § 2 Abs. 2, ThürLbVO § 2 Abs. 3, ThürLbVO § 2 Abs. 4, ThürLbVO § 50 Abs. 4 S. 1, ThürLbVO § 50 Abs. 4 S. 5,
Stichworte:beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund, Angestellte, Entwicklungsgebot, Beurteilung,
Verfahrensgang:VG Meiningen 1 E 607/03.Me vom 05.11.2003
Rechtskraft:ja

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