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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 30.11.2004, Aktenzeichen: 2 EO 709/03 



THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 EO 709/03

Beschluss vom 30.11.2004


Leitsatz:Ein Mitglied eines Gerichtspräsidiums kann vor den Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz gegen einen Beschluss zur Einführung der generellen Richteröffentlichkeit bei Präsidiumssitzungen mit der Behauptung nachsuchen, er werde durch einen solchen Beschluss in seinem Recht auf richterliche Unabhängigkeit verletzt.

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass § 21e Abs. 8 GVG den Präsidien der Gerichte die Möglichkeit eröffnet, die Richteröffentlichkeit grundsätzlich für alle künftigen Präsidiumssitzungen einzuführen.
Rechtsgebiete:VwGO, GVG
Vorschriften:VwGO § 42 Abs. 2, VwGO § 61 Nr. 2, VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 123, GVG § 17 Abs. 5, GVG § 21e Abs. 8,
Stichworte:Präsidium, Beteiligtenfähigkeit, generelle Richteröffentlichkeit,
Verfahrensgang:VG Weimar 4 E 584/03.We vom 23.06.2003

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