JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 29.10.2007, Aktenzeichen: 4 EO 1320/05
| Leitsatz: | 1. Ein Aufgabenträger ist grundsätzlich zur Satzungsanpassung nach § 21a ThürKAG und zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG verpflichtet, wenn er vor dem 01.01.2005 Beiträge eingenommen hat, zu diesem Stichtag noch Aufgabenträger war und erst im Laufe der 12-Monatsfrist nach § 21a Abs. 2 ThürKAG die Aufgaben der Abwasserentsorgung auf einen neuen Aufgabenträger übertragen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07). 2. Die Aufsichtsbehörde kann aber den Erlass einer Änderungssatzung nach § 21a Abs. 2 ThürKAG durch einen solchen Aufgabenträger nicht verlangen, wenn Rückzahlungsansprüche nach § 21a Abs. 4 ThürKAG faktisch ausscheiden, weil der Aufgabenträger alle vor dem 01.01.2005 erlassenen Abwasserbeitragsbescheide aufgehoben hat und auf dieser Grundlage eine Erstattung entsprechend § 37 Abs. 2 AO erfolgt. |
| Rechtsgebiete: | AO, ThürKAG, ThürKO |
| Vorschriften: | AO § 37 Abs. 1, AO § 37 Abs. 2, ThürKAG § 7 Abs. 1, ThürKAG § 7 Abs. 7, ThürKAG § 21a Abs. 2, ThürKAG § 21a Abs. 4, ThürKO § 12 Abs. 1, ThürKO § 121 Abs. 1, |
| Stichworte: | Abwasserbeitrag, Anpassungsfrist, 12-Monats-Frist, Aufforderung, Beanstandung, Beitragsrückzahlung, Beitragssatzung, Erstattungsanspruch, Kommunalaufsicht, Privilegierung, Rückzahlungsanspruch, Satzungserlass, Wechsel des Aufgabenträgers, Beiträge, Beitragsrecht, |
| Verfahrensgang: | VG Meiningen, 8 E 833/05 Me vom 09.12.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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