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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 28.11.2002, Aktenzeichen: 4 N 563/02 



THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 N 563/02

Beschluss vom 28.11.2002


Leitsatz:1. Über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei bleiben die Gründe, die für die Ungültigkeit der angefochtenen Norm geltend gemacht werden, regelmäßig außer Betracht. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren erweist, dass der Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist.

2. Im Übrigen Einzelfall, in dem ein Zweckverband, der Mitglied eines überörtlichen Fernwasserzweckverbands ist, die vorläufige Außerkraftsetzung einer Änderung der Verbandssatzung des Fernwasserzweckverbands begehrt, um dessen Beteiligung an einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu verhindern.
Rechtsgebiete:VwGO, ThürKGG, ThürKO
Vorschriften:VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 47 Abs. 6, ThürKGG § 36 Abs. 1 Satz 1, ThürKGG § 38 Abs. 2, ThürKO § 66, ThürKO § 71 Abs. 1, ThürKO § 73 Abs. 1,
Stichworte:Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Folgenabwägung, Rechtsverletzung, Zweckverband, Verbandssatzung, Satzungsänderung, Bestimmtheit, Auslegung, unbestimmter Rechtsbegriff, Aufgabenerfüllung, Beteiligung,
Rechtskraft:ja

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