JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 28.09.2004, Aktenzeichen: 4 EO 886/04
| Leitsatz: | 1. Wenn eine Hundesteuersatzung für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer darauf abstellt, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt, dessen Haltung einer Genehmigung bedarf (hier §§ 3, 1 ThürGefHuVO), dann ist bei dieser satzungsrechtlichen Ausgestaltung im Besteuerungsverfahren grundsätzlich eigenständig zu prüfen, ob der Hund die Tatbestandsmerkmale eines "gefährlichen Hundes" gemäß § 1 ThürGefHuVO erfüllt. 2. Das gefahrenabwehrrechtliche Verfahren nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung hat keine Bindungswirkung für das steuerrechtliche Verfahren, sofern sie nicht ausdrücklich normativ angeordnet ist. Das bedeutet nicht, dass die zuständige Behörde den für das Besteuerungsverfahren relevanten Sachverhalt vollständig neu zu ermitteln hätte und Feststellungen, die im ordnungsbehördlichen Verfahren nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung getroffen wurden, unberücksichtigt bleiben müssten. |
| Rechtsgebiete: | ThürGefHuVO, AO-1977 |
| Vorschriften: | ThürGefHuVO § 1, ThürGefHuVO § 3, AO-1977 § 171 Abs. 10, |
| Stichworte: | Hundesteuer, Satzung, gefährlicher Hund, Kampfhund, bissig, Bindungswirkung, Tatbestandswirkung, Grundlagenbescheid, Wesenstest, |
| Verfahrensgang: | VG Meiningen 8 E 493/03.Me vom 14.04.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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