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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 27.11.2003, Aktenzeichen: 4 ZEO 513/99 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 ZEO 513/99

Beschluss vom 27.11.2003


Leitsatz:1. Zur Heilung einer Satzung durch Wiederholung des Verkündungsvorgangs.

2. Wenn seit der Beschlussfassung über eine Satzung längere Zeit verstrichen ist, kann sich die Sach- und Interessenlage so verändert haben, dass vor der wiederholten Bekanntmachung eine Prüfung angezeigt ist, ob der Inhalt noch dem Normsetzungswillen der Gemeinde entspricht (wie ThürOVG, Urteil vom 03.05.1995, 1 KO 16/93, LKV 1996, S. 137 [138]).

3. Ein erneuter Beschluss über die gesamte Satzung kann trotz erheblicher Zeitspanne zwischen dem Beschluss über die Ursprungssatzung und der erneuten Bekanntmachung dann entbehrlich sein, wenn der Ortsgesetzgeber durch spätere Änderungssatzungen zu erkennen gegeben hat, dass er von der Wirksamkeit der Vorgängervorschriften ausgeht, und sie als in der geänderten Fassung fortgeltend in seinen Willen aufgenommen hat.

4. Zur Frage, ob ein Verstoß gegen Geschäftsordnungsbestimmungen der Gemeinde zur Unwirksamtkeit eines Satzungsbeschlusses führt.
Rechtsgebiete:ThürKO
Vorschriften:ThürKO § 21 Abs. 1, ThürKO § 35,
Stichworte:Ausbaubeitrag, Satzung, Wirksamkeit, Bekanntmachung, Zeitspanne, Änderungssatzung, Geschäftsordnung, Beitragsrecht,
Verfahrensgang:VG Weimar 3 E 359/98.We vom 02.06.1999
Rechtskraft:ja

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