JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 EO 1089/04
| Leitsatz: | Ein "Ausbauprogramm" ist eine Planung, die in irgendeiner Weise schriftlichen Niederschlag gefunden hat. Nach Wortlaut und Zweck des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB liegt es nahe, zunächst festzustellen, ob ein schriftlich manifestiertes Ausbauprogramm vorliegt; wenn ein solches nicht existiert oder nicht aufgefunden werden kann, ist ersatzweise zu prüfen, ob die Erschließungsanlage bzw. Teile davon den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechen. Ist mithin der genaue Abgleich mit einer schriftlich niedergelegten Planung nicht möglich, wird das technische Ausbauprogramm durch die örtlichen Ausbaugepflogenheiten als gleichwertiger Prüfungsmaßstab für die erstmalige Herstellung substituiert. Unter dem Begriff "örtlich" sind grundsätzlich die Ausbaugepflogenheiten des gesamten Ortes zu verstehen. Das Tatbestandsmerkmal der "örtlichen Ausbaugepflogenheiten" als Ersatz für eine nicht mehr vorhandene Planung zwingt nicht dazu, nur einen einzigen durchschnittlichen Ausbaustandard als üblich anzunehmen. Für die Feststellung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten können auch Funktion und Ausbauzeitpunkt der Straße von Bedeutung sein. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ThürKAG |
| Vorschriften: | BauGB § 242 Abs. 9 S. 1, BauGB § 242 Abs. 9 S. 2, ThürKAG § 7 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Erschließungsbeitrag, Beitrittsgebiet, 03.10.1990, Straße, erstmalige Herstellung, Ausbauprogramm, Planung, schriftlich, örtliche Ausbaugepflogenheiten, ortsüblich, Herstellungsmerkmale, Durchschnitt, Ausbaustandard, Beitragsrecht, |
| Verfahrensgang: | VG Weimar 3 E 383/02.We vom 19.05.2004 |
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