JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 10 SO 337/01
| Leitsatz: | 1. Die dem Fachsenat aufgegebene Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO hat sich zunächst daran auszurichten, ob die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund gegeben sind. 2. Einen Nachteil i.S.d. § 99 Abs. 1 VwGO können solche Teile von Verfassungsschutzakten nicht bereiten, die aus allgemein in der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen stammen oder Bestandteil regulärer - nicht geheimhaltungsbedürftiger - Verwaltungsakten sein können. Die Verletzung der besonderen Schutzgüter des § 99 Abs. 1 VwGO und des § 11 ThürVSG kann durch solche nicht weiter verarbeiteten Erkenntnisse regelmäßig nicht erwartet werden. 3. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung das Interesse an einer lückenlosen Sachaufklärung durch das Gericht und die schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Das Gericht prüft insbesondere, ob die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt sind sowie zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen (i. A. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1/02 - NVwZ 2002, 1249 = DVBl. 2002, 1558 = DÖV 2002, 999). |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GKG, ThürVSG |
| Vorschriften: | VwGO § 99, VwGO § 114, VwGO §§ 154 ff, VwGO § 194, GKG § 13 Abs. 1, ThürVSG § 11, |
| Stichworte: | Zwischenverfahren, Übergangsvorschrift, Vertrauensschutz, Rechtsänderung, Beiladung, Auskunftsanspruch, Sperrerklärung, Geheimhaltung, Verfassungsschutz, Nachteil, Ermessen, öffentliches Interesse, privates Interesse, Kostenentscheidung, Streitwert, Vorlage von Verfassungsschutzakten,, |
| Verfahrensgang: | VG Weimar 1 K 2503/98.We vom 27.04.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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