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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 26.11.2003, Aktenzeichen: 4 ZEO 796/01 



THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 ZEO 796/01

Beschluss vom 26.11.2003


Leitsatz:1. Die Verwaltungsgemeinschaft ist einerseits eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ThürKO), anderseits nach § 47 Abs. 2 Satz 2 alleinige Behörde ihrer Mitgliedsgemeinden für die bei der Gemeinde verbleibenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

2. Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann nach § 47 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz ThürKO a. F. (jetzt: § 47 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ThürKO) jederzeit die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises an sich ziehen. Dieses sog. Vorbehaltsrecht sichert das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden.

3. Der Bürgermeister, der dieses Vorbehaltsrecht ausübt, ist keine weitere Behörde der Mitgliedsgemeinde. Vielmehr übt er insoweit nur die Funktion des Leiters der Behörde "Verwaltungsgemeinschaft", begrenzt auf den eigenen Wirkungskreis seiner Gemeinde aus. Bei der Frage, ob die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Gemeinde oder deren Bürgermeister die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises erledigt, handelt es sich demnach ausschließlich um eine Frage der internen Zuständigkeit innerhalb der Behördenorganisation der gemeinschaftsangehörigen Gemeinde. Sie betrifft nicht die sachliche Behördenzuständigkeit im Außenrechtsverhältnis zum Bürger.
Rechtsgebiete:VwGO, ThürKO, ThürKAG
Vorschriften:VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, ThürKO § 47 Abs. 2, ThürKO § 46 Abs. 1 S 1, ThürKO § 22 Abs. 2, ThürKO § 29 Abs. 2, ThürKO § 31 Abs. 1, ThürKAG § 7a Abs. 1,
Stichworte:Beschwerde, Zulassung, Ausbaubeitrag, wiederkehrend, Bescheid, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeister, Vorbehaltsrecht, Zuständigkeit, sachliche, Behörde, Behördenorganisation, Verwaltung, Angelegenheit, laufende, Wirkungskreis, eigener, Selbstverwaltungsrecht,
Verfahrensgang:VG Weimar 3 E 1572/00.We vom 30.10.2001
Rechtskraft:ja

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