JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 26.11.2003, Aktenzeichen: 4 EO 627/02
| Leitsatz: | 1. Das gesetzliche Formerfordernis eines "bestimmten Antrages" gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Fassung des am 01.01.2002 in Kraft getretenen RmBereinVpG vom 20.12.2001 ist auch dann erfüllt, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus der Beschwerdebegründung oder bereits aus der Beschwerdeschrift durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (Anschluss an VGH Bad.-Württ. und OVG HH). 2. Maßgeblich für die fristgerechte Darlegung der Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist allein, dass innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung der Rechtssache in der Rechtsmittelinstanz erwarten lassen. Es kommt nicht darauf an, ob die vorgetragenen Umstände (hier: Neubekanntmachung einer Erschließungsbeitragssatzung) vor oder nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. während der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten sind oder erst unmittelbar bevorstehen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, |
| Stichworte: | Beschwerde, Antrag, bestimmt, Formerfordernis, Begründung, Darlegung, neue Umstände, Frist, |
| Verfahrensgang: | VG Meiningen 1 E 862/01.Me vom 26.08.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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