JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 26.09.2005, Aktenzeichen: 4 EO 817/03
| Leitsatz: | 1. Ein Grundgebührenmaßstab, der an die Nennweite des Anschlusskanals anknüpft, ist für die Bemessung von Abwassergrundgebühren kein offensichtlich ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 2. Die arbeitsleistungsbezogene Gewichtung bei der Staffelung der Grundgebührensätze knüpft bei der Verwendung eines auf die Nennweite des Anschlusskanals abstellenden Maßstabs nicht an den Innendurchmesser des Anschlusskanals an, sondern an die Durchflussmenge, die bei einem Anschlusskanal mit einer bestimmten Nennweite möglich ist. 3. Zum fehlenden Regelungsgehalt einer im Gebührenbescheid ausgewiesenen "offenen Forderung", die bereits zuvor festgesetzt, angefordert und fällig war, wenn keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Abänderung der Fälligkeit bestehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02). |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG |
| Vorschriften: | ThürKAG § 12 Abs. 2 S. 4, |
| Stichworte: | Grundgebühr, Abwasser, Maßstab, Nennweite, Staffelung, Anschlusskanal, Durchmesser, Durchflussmenge, Gewichtung, Gebühr, Fälligkeit, Altforderung, Information, Regelungsgegenstand, Änderung, |
| Verfahrensgang: | VG Gera 5 E 281/03 GE vom 15.07.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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