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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 26.01.2009, Aktenzeichen: 4 ZKO 553/08 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 ZKO 553/08

Beschluss vom 26.01.2009


Leitsatz:Zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift genügt es, wenn der Kläger die beteiligte Behörde angibt. Es ist dann Sache des Gerichts, den richtigen Beklagten zu ermitteln. Diese Aufgabe legitimiert das Gericht jedoch nicht, das Rubrum gegen den erklärten Willen des Klägers zu ändern.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 82 Abs. 1, VwGO § 88,
Stichworte:Klageschrift, Beklagter, richtiger Beklagter, Rubrum, Passivlegitimation, Behörde, Beitragsrecht,
Verfahrensgang:VG Weimar, 1 K 785/05 We vom 14.07.2008
Rechtskraft:ja

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