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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 25.11.2008, Aktenzeichen: 4 ZKO 462/01 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 ZKO 462/01

Beschluss vom 25.11.2008


Leitsatz:Wird eine Klage, für die keine Frist in Lauf gesetzt wurde, erst nach Ablauf von mehreren Jahren seit der letzten Verwaltungsentscheidung erhoben, kann die Klageerhebung wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben unzulässig sein. Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt dabei nur eine Fallvariante dar, bei der die Klageerhebung als unzulässig zu behandeln ist.
Rechtsgebiete:GG, VwGO
Vorschriften:GG Art 19 Abs. 4 S. 1, VwGO § 58 Abs. 2, VwGO § 74,
Stichworte:Klagefrist, Rechtsmittelbelehrung, Jahresfrist, Verwirkung, Treu und Glauben, Verbot widersprüchlichen Verhaltens, Vertrauen, Zeitablauf, Rechtssicherheit,
Verfahrensgang:VG Gera, 5 K 140/96 GE vom 31.05.2001
Rechtskraft:ja

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