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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 25.05.2004, Aktenzeichen: 4 ZKO 890/00 



THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 ZKO 890/00

Beschluss vom 25.05.2004


Leitsatz:1. Einzelfall der Auslegung einer Vergnügungssteuersatzung nach späterer Neubekanntmachung von mehreren früheren Satzungsfassungen zu Heilungszwecken.

2. Zur Bestimmtheit eines Steuertatbestandes in einer Vergnügungssteuersatzung durch Auslegung unter Berücksichtigung des höherrangigen Rechts.

3. Unentgeltliche Betätigungen kommen als Besteuerungsobjekt für die Vergnügungssteuer nicht in Betracht, weil der Spieler keinen wirtschaftlichen Aufwand erbringt und mangels eines - in welcher Form auch immer erhobenen - Entgelts die Steuer auch nicht auf ihn überwälzt werden könnte.
Rechtsgebiete:ThürKAG
Vorschriften:ThürKAG § 5 Abs. 1,
Stichworte:Vergnügungssteuer, Satzung, Neubekanntmachung, Auslegung, Steuertatbestand, Bestimmtheit, gesetzeskonforme Auslegung, unentgeltliche Betätigung,
Verfahrensgang:VG Weimar 6 K 2770/98.We vom 04.09.2000
Rechtskraft:ja

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