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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 22.09.2008, Aktenzeichen: 4 VO 1109/06 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 VO 1109/06

Beschluss vom 22.09.2008


Leitsatz:Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat bei der Fahrt zum Gerichtstermin grundsätzlich die kürzeste Fahrtstrecke zu wählen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er stets die schlechthin kürzeste Wegstrecke wählen müsste. Welches die kürzeste von den vernünftigerweise in Betracht kommenden Strecken ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Wirtschaftlichkeit, Zeitverlust, Umweg, Nebenstrecken). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass es für eine sorgfältige Reisevorbereitung ausreicht, die geeignete Strecke über einen im Internet verbreiteten und als bewährt geltenden Routenplaner zu ermitteln.
Rechtsgebiete:VwGO, BRAGO, RVG, Gebührenverzeichnis
Vorschriften:VwGO § 162 Abs. 1, BRAGO § 28 Abs. 1, BRAGO § 28 Abs. 2, RVG Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1, Gebührenverzeichnis Nr. 7000, Gebührenverzeichnis Nr. 7003,
Stichworte:Schlagworte Kosten, Kostenerstattung, Fahrtkosten, Rechtsanwalt, kürzeste Fahrtstrecke, Routenplaner, Umweg, Zeitgewinn, Autobahn, Beitragsrecht,
Verfahrensgang:VG Meiningen, 1 K 740/02.Me vom 21.11.2006
Rechtskraft:ja

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