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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 22.08.2006, Aktenzeichen: 4 VO 691/06 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 VO 691/06

Beschluss vom 22.08.2006


Leitsatz:Bei der Frage, welcher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist, ist danach zu differenzieren, ob die getroffene Anordnung als richterliche Entscheidung oder als Vollstreckungsmaßnahme ergangen ist. Ist die Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen, so liegt eine richterliche Entscheidung vor, gegen die die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Für Einwendungen gegen eine reine Vollstreckungsmaßnahme, die ohne vorherige Anhörung ergangen ist, ist hingegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf (Anschluss an die herrschende Rspr.).
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 146, VwGO § 167 Abs. 1, VwGO § 169 Abs. 1, ZPO § 193, ZPO § 766,
Stichworte:Vollstreckung, Steuer, Vollstreckungsbehörde, Anhörung, Vollstreckungsschuldner, Erinnerung, Beschwerde, statthafter Rechtsbehelf,
Verfahrensgang:VG Weimar 6 V 828/06 We vom 27.06.2006
Rechtskraft:ja

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