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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 22.08.2005, Aktenzeichen: 4 ZKO 654/05 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 ZKO 654/05

Beschluss vom 22.08.2005


Leitsatz:1. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entsprechen ist, hat die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist.

2. Die Entscheidung, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides entsprechend § 130 Abs. 1 AO 1977 abzulehnen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Gründe, die nach Auffassung des Bescheidadressaten eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können.

3. Erweist sich die Rechtsgrundlage eines Abgabenbescheides in späteren gerichtlichen Verfahren als unwirksam, stellt dies keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die zu einer Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO 1977 veranlassen könnte. Denn die erstmalige Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine materiellrechtliche Frage (hier: die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes) begründet keine neue Sach- oder Rechtslage, sondern offenbart lediglich einen von Anfang an nach dem maßgeblichen Landesrecht bestehenden Rechtsmangel. Erst recht ändert eine erstmalige oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung die bisherige Sach- oder Rechtslage nicht.
Rechtsgebiete:AO 1977
Vorschriften:AO 1977 § 130 Abs. 1,
Stichworte:Gebührenbescheid, unanfechtbar, Rücknahme, Ermessen, Zweckverband, Entstehung,
Verfahrensgang:VG Gera 5 K 12/02 GE vom 17.03.2005
Rechtskraft:ja

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