Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 22.01.2008, Aktenzeichen: 4 EO 660/03 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 EO 660/03

Beschluss vom 22.01.2008


Leitsatz:1. Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB.

2. Sachliche (Teil-)Beitragspflichten für die ausgebauten Teileinrichtungen innerhalb eines bestimmten Abschnitts der Anlage können erst auf Grund einer wirksamen Abschnittsbildung und Kostenspaltung entstehen, sofern die Beitragssatzung diese Möglichkeit einer Vorfinanzierung vorsieht.

3. Bei der Entscheidung über eine Abschnittsbildung und Kostenspaltung handelt es sich regelmäßig nicht um eine laufende Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der dem Gemeinderat als zuständigem Gemeindeorgan vorbehalten ist. Der Gemeinderat kann die Entscheidung über eine Abschnittsbildung und Kostenspaltung jedoch ausdrücklich auf den Bürgermeister oder einen beschließenden Ausschuss übertragen (vgl. §§ 29 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO).
Rechtsgebiete:ThürKAG, BauGB, ThürKO
Vorschriften:ThürKAG § 7 Abs. 1 Satz 1, BauGB § 242 Abs. 9, ThürKO § 29 Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:VG Meiningen, 5 E 21/99.Me vom 09.06.1999

Volltext

Um den Volltext vom THUERINGER-OVG – Beschluss vom 22.01.2008, Aktenzeichen: 4 EO 660/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "THUERINGER-OVG - 22.01.2008, 4 EO 660/03" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum