JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 20.12.2005, Aktenzeichen: 5 PO 1488/04
| Leitsatz: | Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern grundsätzlich nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat, es sei denn, der Arbeitgeber pflegt Auszubildende, welche er bei der Ausbildungsstätte nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs einzustellen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 1.11.2005 - 6 P 3.05). Ein allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, wenn dieser auf haushaltsrechtlichen Vorgaben beruht, der darauf gestützte Erlass auch im Hinblick auf zugelassene Ausnahmen eindeutig und klar gefasst ist und die Verwaltungspraxis dieser Erlasslage entspricht. |
| Rechtsgebiete: | BPersVG, ThürHG-2003/2004 |
| Vorschriften: | BPersVG § 9 Abs. 2, BPersVG § 9 Abs. 3, BPersVG § 9 Abs. 4, BPersVG § 107, ThürHG-2003/2004 § 10 Abs. 12, |
| Stichworte: | Auflösungsantrag, Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Unzumutbarkeit, Beschäftigungssituation, Anstellungskörperschaft, Ausbildungsdienststelle, allgemeiner Einstellungsstopp, Ausnahmen, Verwaltungspraxis, |
| Verfahrensgang: | VG Meiningen 3 P 50009/03.Me vom 04.08.2004 |
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