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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 19.12.2003, Aktenzeichen: 10 SO 905/02 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 10 SO 905/02

Beschluss vom 19.12.2003


Leitsatz:1. Die Befugnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts schließen die Vertretung der obersten Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Weigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ein; sowohl der Rechtscharakter als Verwaltungsentscheidung als auch der besondere Zweck des Zuständigkeitsvorbehalts in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stehen einer Delegierung auf bevollmächtigte Dritte außerhalb der behördlichen Verwaltungsorganisation entgegen.

2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Weigerungserklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, StPO, ThürVwVfG
Vorschriften:GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, VwGO § 67 Abs. 1, VwGO § 88, VwGO § 99, StPO § 96, ThürVwVfG § 37 Abs. 1,
Stichworte:Zwischenverfahren, Einleitung, Beiladung, Streitgegenstand, Antragsrecht, Statthaftigkeit, Rechtschutzbedürfnis, Entscheidungstenor, positive Feststellung, Strafverfahren, Sperrerklärung, Aufsichtsbehörde, Weigerungserklärung, Vertretung, Bestimmtheit, Anforderung, Heilung, Streitwert,

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