JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 17.04.2003, Aktenzeichen: 3 EO 542/02
| Leitsatz: | 1. Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer sofort vollziehbaren Ausweisung wegen der dem Betroffenen auferlegten Belastung und der häufigen Unabänderlichkeit auf Grund der drohenden Durchsetzung der Ausreise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine intensivere Prüfung geboten. 2. Die Ausländerbehörden sind bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe wegen des gewichtigen Interesses an deren Verhinderung zu Ermittlungen mit besonderer Sorgfalt verpflichtet. Die zu beachtende Intimsphäre der Ehepartner erfordert, zunächst weniger belastende und geeigenete Mittel der Sachaufklärung einzusetzen, bevor Dritte in die Ermittlungen einbezogen werden oder eine Besichtigung der Wohnung erwogen wird (i. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. August 1996 -12 TG 3190/96 -, FamRZ 1997, 749). 3. Zur gerichtlichen Interessenabwägung bei Ermittlungsdefiziten der Ausländerbehörde. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG, ThürVwVfG, AuslG |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 88, VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, GG Art. 6 Abs. 1, ThürVwVfG § 24, AuslG § 8 Abs. 2, AuslG § 17 Abs. 1, AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1, AuslG § 42, AuslG § 45 Abs. 1, AuslG § 46 Nr. 2, AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 4, AuslG § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, AuslG § 72 Abs. 1, AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2, |
| Stichworte: | eheliche Lebensgemeinschaft, Schutzwirkung, häusliche Gemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft, familiäre Bindung, Scheinehe, Untersuchungsgrundsatz, Ausreisepflicht, Ausweisung, Rechtsschutzinteresse, Vollzugsanordnung, Regel-Ausnahme-Verhältnis, Aufenthaltsgenehmigung, Wirksamkeit, innere Wirksamkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Meiningen 5 E 476/02.Me vom 22.07.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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