JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 4 EO 269/02
| Leitsatz: | 1. Hat das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ausgesetzt und hat die hebeberechtigte Gemeinde daraufhin die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, so ist für das Begehren, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung im Anschluss an die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt. 3. Hat das Finanzamt die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheids) ausgesetzt, ohne dabei das Verlangen einer Sicherheitsleistung auszuschließen, ist die für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids (Folgenbescheids) zuständige Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Folgenbescheids mit oder ohne Sicherheitsleistung regelmäßig weder befugt noch gehalten, die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids und die Erfolgsaussichten eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs zu beurteilen. Der Steuerpflichtige kann im Verfahren gegen den Folgenbescheid mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nicht gehört werden. Angriffe gegen den Grundlagenbescheid sowie eine erstrebte Anordnung des Finanzamts, dass die Gemeinde die Vollziehung des Folgenbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen habe, sind im finanzbehördlichen bzw. -gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98 -). 4. Wird in einem Verfahren darum gestritten, ob ohne oder gegen Sicherheitsleistung auszusetzen ist, so ist der Streitwert regelmäßig mit 10 v. H. der geforderten Sicherheitsleistung zu bemessen. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, VwGO, AO-1977, GewStG, ThürKAG, FGO |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 103 Abs. 1, BGB § 158 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 108 Abs. 2, VwGO § 122 Abs. 1, VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 123 Abs. 3, AO-1977 § 1 Abs. 2 Nr. 4, AO-1977 § 1 Abs. 2 Nr. 5, AO-1977 § 1 Abs. 2 Nr. 6, AO-1977 § 3 Abs. 2, AO-1977 § 120 Abs. 2 Nr. 2, AO-1977 § 120 Abs. 2 Nr. 4, AO-1977 § 157 Abs. 2, AO-1977 § 171 Abs. 10, AO-1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO-1977 § 182 Abs. 1, AO-1977 § 184 Abs. 1 S. 2, AO-1977 § 184 Abs. 1 S. 4, AO-1977 § 351 Abs. 2, AO-1977 § 361 Abs. 2 S. 1, AO-1977 § 361 Abs. 2 S. 2, AO-1977 § 361 Abs. 2 S. 5, AO-1977 § 361 Abs. 3 S. 1, AO-1977 § 361 Abs. 3 S. 3, AO-1977 § 361 Abs. 5, GewStG § 14 Abs. 1, GewStG § 14 Abs. 2, GewStG § 16 Abs. 1, ThürKAG § 1 Abs. 4, ThürKAG § 15, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 5 S. 3, FGO § 69 Abs. 7, |
| Stichworte: | rechtliches Gehör, einstweiliger Rechtsschutz, Statthaftigkeit, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Gemeinde, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Aussetzung der Vollziehung, unbeschränkte Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, Auflage, Bedingung, Nebenbestimmung, selbstständige Anfechtbarkeit, aufschiebende Bedingung, Bindungswirkung, Ermessensentscheidung, Prüfungsmaßstab, Sicherheitsleistung, Erfolgsaussichten, Einspruch gegen Grundsteuermessbescheid, Finanzamt, Realsteuer, Kompetenz, Hebesatz, Einkünfte, sachliche Steuerpflicht, Gewerbeertrag, Steuermessbetrag, Besteuerungsverfahren, Ermessensfehler, Sicherungsbedürfnis, Vermögenssituation, Verfahrensdauer, Höhe der Steuerforderung, Unmöglichkeit einer Sicherheitsleistung, Glaubhaftmachung, künftige Vermögensverhältnisse, Streitwert, |
| Verfahrensgang: | VG Gera 4 E 1546/01 GE vom 06.03.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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