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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 16.12.2002, Aktenzeichen: 4 ZEO 4/02 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 ZEO 4/02

Beschluss vom 16.12.2002


Leitsatz:1. Erhebt ein Zweckverband (hier: kommunaler Abwasserverband) von den verbandsangehörigen Mitgliedsgemeinden eine Fehlbedarfsumlage, so handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG, die durch die satzungsmäßigen Bestimmungen über den Verteilungsmaßstab und die Höhe der Umlage die gesetzlich geforderte Konkretisierung erfährt.

2. Zu den Kosten für den Betrieb der Straßenoberflächenentwässerung und zum Umlagemaßstab.
Rechtsgebiete:VwVfG, AO-1977, ThürKGG, ThürStrG
Vorschriften:VwVfG § 35 Satz 1, AO-1977 § 118 Satz 1, ThürKGG § 37 Abs. 1, ThürKGG § 37 Abs. 2, ThürKGG § 37 Abs. 3, ThürStrG § 23 Abs. 5 Satz 3,
Stichworte:Zweckverband, Umlage, Erheben, Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage, Straßenoberflächenentwässerung, Betriebskosten, Umlagemaßstab,
Verfahrensgang:VG Weimar 6 E 2576/00.We vom 28.11.2001
Rechtskraft:ja

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