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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 16.10.2007, Aktenzeichen: 2 EO 781/06 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 EO 781/06

Beschluss vom 16.10.2007


Leitsatz:Eine Verletzung der Pflicht, dem in einem Auswahlverfahren über die Besetzung eines Beförderungsamtes unterlegenen Bewerber die Ablehnung mitzuteilen, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.

Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und eines anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszunehmen. Etwas anderes gilt vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls auch nicht, wenn das Disziplinarverfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot (§ 25 ThürDG) durchgeführt wurde. Eine solche Verzögerung kann grundsätzlich nur Ausgleichs- bzw. Schadenersatzansprüche des Beamten wegen einer entgangenen Beförderung begründen.
Rechtsgebiete:GG, ThürBG, ThürDG
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, ThürBG § 8 Abs. 2, ThürBG § 29, ThürDG § 25, ThürDG § 28,
Stichworte:Beamtenrecht, Beförderung, Konkurrentenstreit, Bewerbungsverfahrensanspruch, Beschwerdebegründung, Auswahlverfahren, Mitteilungspflicht, Disziplinarverfahren, Beschleunigungsgebot, Verzögerung, Ermittlungsführer,
Verfahrensgang:VG Weimar 4 E 825/06 We vom 01.08.2006
Rechtskraft:ja

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