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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 16.09.2008, Aktenzeichen: 2 EO 490/08 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 EO 490/08

Beschluss vom 16.09.2008


Leitsatz:1. Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für die Durchführung eines Bundesparteitages, wenn der durch Satzung geregelte Nutzungszweck nach Stellung des Zulassungsantrages für alle politischen Parteien auf die Durchführung von Landesparteitagen begrenzt wird.

2. Die Antragstellung allein begründet keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition, aus der ein Anspruch auf Entscheidung ohne Berücksichtigung der nach Antragstellung eingetretenen Änderung der Rechtslage hergeleitet werden kann.
Rechtsgebiete:GG, PartG, Benutzungssatzung
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 21 Abs. 1, PartG § 5 Abs. 1 S. 1, Benutzungssatzung,
Stichworte:öffentliche Einrichtung, Stadthalle, Zweck, Satzung, Satzungsänderung, Zulassungsantrag, Nutzungsrecht, Zulassungsanspruch, politische Partei, Bundesparteitag, Satzungsänderung, Gleichbehandlung, intertemporales Verwaltungsrecht,
Verfahrensgang:VG Gera, 2 E 636/08 Ge vom 23.07.2008
Rechtskraft:ja

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