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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 3 EO 438/02 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 3 EO 438/02

Beschluss vom 15.11.2002


Leitsatz:Die von einem Ausländer erbrachte Lebenshilfe gegenüber einem zum Aufenthalt in Deutschland berechtigten Elternteil kann auf Grund der durch Art. 6 Abs. 1 GG entfalteten aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen ein zwingendes Abschiebungshindernis i. S. d. § 55 Abs. 2 AuslG sein, wenn der Elternteil im Rahmen einer familiären Beistandsgemeinschaft auf diese Hilfeleistung (z. B. bei schwerer Erkrankung) angewiesen ist.

Eine schutzwürdige familiäre Beistandsgemeinschaft in diesem Sinne liegt in der Regel nur vor, wenn die geleistete Lebenshilfe eine wesentliche ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 [896]).
Rechtsgebiete:GG, AuslG, VwGO
Vorschriften:GG Art 6 Abs. 1, AuslG § 55 Abs. 2, VwGO § 123 Abs. 1,
Stichworte:Abschiebung, Abschiebungshindernis, Abschiebungsschutz, Duldung, familiäre Beistandsgemeinschaft, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, einstweilige Anordnung, Folgenabwägung,,
Verfahrensgang:VG Gera 1 E 846/02 GE vom 09.07.2002
Rechtskraft:ja

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