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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 15.06.2005, Aktenzeichen: EO 678/05 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: EO 678/05

Beschluss vom 15.06.2005


Leitsatz:1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO, durch die die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen wird, kommt bei berufsbezogenen Prüfungen dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen geboten ist. Insbesondere steht einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen nicht entgegen, dass noch nicht alle für eine endgültige Bewertung der Prüfungsleistungen erforderlichen Vornoten feststehen.

2. Der auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Eilantrag bleibt erfolglos, wenn eine dem Verwaltungsgericht mögliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das auf eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Begehren des Betroffenen in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung allein aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung aus.
Rechtsgebiete:VwGO, ThürJAPO
Vorschriften:VwGO § 123, ThürJAPO § 49 S. 1 i.d.F.v. 16.02.1993, ThürJAPO § 51 Abs. 3 i.d.F.v. 16.02.1993,
Stichworte:Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Zulässigkeit, Anordnungsgrund, effektiver Rechtsschutz, vorläufige Zulassung, mündliche Prüfung, Vornote, Bewertung, vorläufige Gesamtnotenbildung, Abweichungsentscheidung, Gesamteindruck, Voraussetzungen, Zulassung, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsentscheidung, Wertung, prüfungsspezifisch, Prüfer, Bewertungsspielraum, Bewertungsfehler, Erfolgsaussicht, fehlend, Interessenabwägung, Folgenabwägung, vorläufige Feststellung,
Verfahrensgang:VG Meiningen 1 E 971/04 Me vom 09.05.2005
Rechtskraft:ja

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