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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 3 ZKO 733/03 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 3 ZKO 733/03

Beschluss vom 11.03.2004


Leitsatz:1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.

2. Der örtliche Sozialhilfeträger kann im Außenverhältnis zu Kostenerstattungsberechtigten durch abweichende Festlegungen in den jeweiligen Heranziehungsvereinbarungen/-beschlüssen/-satzungen nicht die wirksame Anmeldung zur Kostenerstattung bei der beauftragten Gemeinde ausschließen.
Rechtsgebiete:SGB X, BSHG
Vorschriften:SGB X § 111, BSHG § 107, BSHG § 96 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Kostenerstattungsanspruch, Ausschlussfrist, Anmeldefrist, Kostenerstattungsverpflichteter, Zugang, örtlicher Sozialhilfeträger, Delegation, Mandatierung, gesetzlicher Auftrag, Innenverhältnis, Außenverhältnis,
Verfahrensgang:VG Gera 6 K 588/00 GE vom 15.04.2003
Rechtskraft:ja

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