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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 10.07.2007, Aktenzeichen: 2 EO 184/07 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 EO 184/07

Beschluss vom 10.07.2007


Leitsatz:1. Wird in einem laufenden Verwaltungsverfahren aufgrund einer Rechtsänderung - ohne Übergangsbestimmung - die bislang handelnde Behörde örtlich unzuständig, kann sie aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 3 ThürVwVfG das Verfahren fortführen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Rechtsänderung nunmehr die Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig ist.

2. Für die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Apothekers nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BApO muss die gesundheitliche Nichteignung zweifelsfrei feststehen.
Rechtsgebiete:ThürVwVfG, BApO
Vorschriften:ThürVwVfG § 3 Abs. 3, BApO § 8 Abs. 1 Nr. 2, BApO § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3,
Stichworte:Zuständigkeitsänderung, örtliche Zuständigkeit, Verbandskompetenz, Apotheker, gesundheitliche Eignung, Alkoholsucht, Alkoholmissbrauch, Approbation, Ruhen,
Verfahrensgang:VG Gera 3 E 70/07 Ge vom 26.02.2007
Rechtskraft:ja

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